De-minimis-Beihilfen
Für Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts stellt die Gewährung einer vergünstigten Miete unter Umständen eine staatliche Beihilfe dar, wenn diese Begünstigung zu einer Verzerrung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs führt und somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt (Art. 107 AEUV). Beihilfen sind nach EU-Recht nur ausnahmsweise möglich, wenn ein Notifizierungsverfahren durchgeführt wurde oder die Begünstigung aufgrund eines Unionsrechtsaktes von dieser Anmeldepflicht ausgenommen ist.
Die De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12.2013) legt einen Schwellenwert fest, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die von der ansonsten bestehenden Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb des laufenden und der letzten zwei Steuerjahre bis zu 200.000 Euro betragen. Um der Beihilfe gewährenden Stelle die Prüfung der Einhaltung dieses Schwellenwerts zu ermöglichen, muss das betreffende Unternehmen vor Gewährung einer Beihilfe alle De-minimis-Beihilfen angeben, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat. Darüber hinaus sind auch alle sonstigen Fördermittel für das gleiche Projekt anzugeben. Die Beihilfe gewährende Stelle ist verpflichtet, dem Unternehmen zusammen mit der Förderzusage zu bescheinigen, dass es eine De-minimis-Beihilfe erhalten hat. Die De-minimis-Bescheinigung dient als Nachweis für die gewährten De-minimis-Beihilfen und als Grundlage für die Beantragung weiterer De-minimis-Beihilfen. Bescheinigungen sind 10 Steuerjahre ab Gewährung der Beihilfe aufzubewahren.
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