Förderkonditionen

Allgemeines

  • Der Sonderfonds Innenstädte beleben steht für alle bayerischen Städte, Märkte und Gemeinden ab 2.000 Einwohner im Rahmen der Städtebauförderung zur Verfügung.
  • Für die unter der Rubrik „Fördergegenstand“ genannten Maßnahmen gilt ein Fördersatz von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Besonders finanz- und strukturschwache Gemeinden erhalten 90 %. Ob eine Gemeinde als besonders finanz- und strukturschwach gilt, entscheidet sich aufgrund einheitlicher statistischer Kriterien.

Förderverfahren und -voraussetzungen

  • Die Städte und Gemeinden können ihre Mittelbedarfe mit dem Formblatt „Bedarfsmitteilung“ bis zum 10. Juni 2021 der zuständigen Bezirksregierung mitteilen.
  • Für das Zuwendungsverfahren gelten die Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR) und das allgemeine Zuwendungsrecht (Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen).
  • Es gilt eine Bagatellgrenze in Höhe von 50.000 Euro (zuwendungsfähige Ausgaben).