Zuständigkeitsänderungen

Wer nimmt die Anträge entgegen?

Digitale Bauanträge gelangen über eine elektronische Schnittstelle direkt und medienbruchfrei zur zuständigen unteren Bauaufsichts- bzw. unteren Abgrabungsbehörde.

Seit 1. Januar 2025 sieht die Bayerische Bauordnung bayernweit die Einreichung der Bauanträge und der Anträge auf Vorbescheid bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor, unabhängig davon, ob die Behörde den Digitalen Bauantrag bereits anbietet und unabhängig davon, ob die Einreichung in Papierform oder digital erfolgt. Die früher übliche Einreichung bei der Gemeinde, die den Antrag nach ihrer Einvernehmensentscheidung an das Landratsamt weiterleitet, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, ist damit entfallen. Vielmehr informieren und beteiligen seitdem die Landratsämter als untere Bauaufsichtsbehörden die Gemeinden, die selbst nicht Bauaufsichtsbehörden sind. Dies gilt ebenfalls seit 1. Januar 2025 nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz auch für Abgrabungsanträge und entsprechende Anträge auf Vorbescheid.

Dennoch gibt es hinsichtlich der Entgegennahme bestimmter digital eingereichter Vorgänge auch weiterhin Besonderheiten:

Die Entgegennahme von Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren, von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung, von Anträgen auf isolierte Ausnahme bzw. Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans sowie von Anträgen auf isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften erfolgt weiterhin grundsätzlich durch die Gemeinden, auch wenn diese nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde bzw. unter Abgrabungsbehörde sind. Grund dafür ist, dass die Bearbeitung bzw. Entscheidung über diese Vorgänge nicht den Landratsämtern, sondern den Gemeinden selbst obliegt.

Weil die Schnittstelle des Digitalen Bauantrags aber nur die Übertragung zu den unteren Bauaufsichtsbehörden bzw. unteren Abgrabungsbehörden ermöglicht, gelangen die Unterlagen/Anträge bei digitaler Einreichung zunächst an das jeweilige Landratsamt, das die Vorgänge unverzüglich an die zuständige Gemeinde weitergibt.

Ähnlich ist es bei der Beseitigungsanzeige, die in Papierform an das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde und an die jeweilige Gemeinde erfolgen muss. Eine digital eingereichte Beseitigungsanzeige gelangt zunächst an das jeweilige Landratsamt, das den Vorgang auch der zuständigen Gemeinde zukommen lässt.