Förderkonditionen

Für die Planung und den Bau von Radwegen entlang von Bahnlinien gewährt der Freistaat Bayern im Rahmen der Radoffensive einen Fördersatz in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Kosten.

Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt nach dem allgemeinen Zuwendungsrecht gemäß Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen.

Die förderfähigen Kosten umfassen voraussichtlich auch folgende Leistungen:

  • erforderliche Planungsleistungen Dritter;
  • frostsicherer Oberbau mit Frostschutzschicht, Tragschicht und bituminöser oder wassergebundener Decke;
  • Ausbau der Wege für den Radverkehr in der vorhandenen Breite und bei Verbreiterungen bis zum notwendigen Standard für den Radverkehr;
  • verkehrstechnische Ausstattung des ausgebauten Weges einschließlich Beleuchtungsanlagen.

Soweit vorstehend nichts Anderes angegeben ist, ist Ziffer 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) anwendbar.

Die Kombination mit anderen Förderprogrammen ist nicht zulässig.

Mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Es darf auch nicht vor der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. vor der etwaigen Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn in Angriff genommen werden.

Die Radoffensive steht unter Haushaltsvorbehalt.

Einzelheiten werden nach der Projektauswahl mitgeteilt.