Verfahren

Für die Förderung gelten, soweit nichts Anderes geregelt ist, die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brücken­­bau­­vorhaben kommunaler Baulast­träger (RZStra) sowie die allgemeinen haushalts­­rechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Verwaltungs­­vorschriften zu Art. 44 BayHO).

Zuständig für den Förder­vollzug sind die Regierungen als Bewilligungs­­behörden. 

Das jeweilige Sach­gebiet Straßen­bau der Bezirks­regierung begleitet die Projekte der Kommunen in der Radoffensive und berät fachlich.

Zuwendungs­anträge sind grundsätzlich bis zum 1. September für das Folge­jahr über die Förder­­management­­plattform Bayern bei der zuständigen Bezirks­regierung einzureichen. Die Anträge sollten vorab mit der Bezirks­regierung besprochen sein. Es gilt:

  • Es sind die Vorgaben nach Art. 44 BayHO einzuhalten.
  • Es werden nur frist­gerecht und vollständig eingegangene Anträge berücksichtigt.
  • Die Regierung kann ggf. auch unterjährig eingereichte Antrag­stellungen berücksichtigen, wenn begründet in Aussicht gestellt werden kann, dass die Zuwendungs­maßnahme kurzfristig umgesetzt werden kann und der Zuwendungs­bescheid noch innerhalb des Haushalts­jahres erlassen wird.

Die Auszahlungen der Zuwendungen erfolgen auf Antrag gemäß Muster 3 zu Art. 44 BayHO.

Für den Verwendungs­nachweis gilt Nr. 22 RZStra.