Verkehrsregeln
Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
In den vergangenen Jahren ist die StVO wiederholt novelliert und dabei unter anderem auch ein Schwerpunkt auf mehr Sicherheit und Schutz von Radfahrenden gesetzt worden.
Rechtsfahrgebot
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren. Gewisse Sicherheitsabstände, z. B. zu parkenden Autos oder Bordsteinen dienen dabei der eigenen Sicherheit.
Radwegbenutzungspflicht
Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst). Radwege, die keine „blaue“ Beschilderung aufweisen, können, müssen hingegen nicht benutzt werden.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrende besondere Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen.
Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen. Auf dem linksseitigen Radweg dürfen sie nur fahren, wenn dies durch entsprechende Beschilderung angezeigt wird.
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Eine geeignete Aufsichtsperson (mindestens 16 Jahre) von unter achtjährigen Kindern darf ebenfalls mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, solange sie das Kind begleitet.
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.
Fahrradstraßen
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“. Deren Beginn wird mit dem Zeichen 244.1 ‚Fahrradstraße‘ angeordnet.
Nutzung von Einbahnstraßen
Einbahnstraßen dürfen von Radfahrenden nur in entgegengesetzter Richtung genutzt werden, wenn am Schild ‚Einfahrt verboten‘ (Zeichen 267) das Zusatzzeichen ‚Radfahrer frei‘ angebracht ist.
Ampeln / Lichtsignalanlagen
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr. Ausnahme: Wenn eigene Lichtzeichen für Radfahrende vorhanden sind, müssen diese beachtet werden.
Nebeneinanderfahren
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden. Ausnahme: In Fahrradstraßen darf immer nebeneinander gefahren werden.
Mitnahme von Personen
Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.
Mindestüberholabstand für Kfz
Für das Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahrzeuge gilt ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts.
Grünpfeil für Radfahrer
Der Grünpfeil für den Radverkehr erlaubt speziell Radfahrerinnen und Radfahrern nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei roter Ampel.
Die bestehende, für alle Fahrzeuge geltende Grünpfeilregelung gilt auch für Radfahrende, die aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder einem straßenbegleitenden, baulich angelegten Radweg heraus nach rechts abbiegen wollen.
Pedelecs, E-Bikes und S-Pedelecs (elektrisch unterstützte Fahrräder)
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt. Je nach Fahrzeug sind aber unterschiedliche Bestimmungen zu beachten:
- Für Pedelecs gelten die gleichen Verkehrsregeln wie für herkömmliche Fahrräder, sie sind diesen gleichgestellt.
- Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Innerorts dürfen Radwege grundsätzlich nicht befahren werden, außerorts hingegen schon.
- S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben. Mit ihnen dürfen Radwege nicht befahren werden.
Zebrastreifen / Fußgängerüberweg
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird. Ist auf der Fahrbahn kein Verkehr, darf man über den Zebrastreifen radeln.