Verkehrsregeln

Regelungen über das Verhalten im Straßen­verkehr finden sich insbesondere in der  Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßen­verkehrs zu gewährleisten. Die Grund­regel für das Verhalten im Straßen­verkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßen­verkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teil­nimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“  

In den vergangenen Jahren ist die StVO wiederholt novelliert und dabei unter anderem auch ein Schwer­punkt auf mehr Sicherheit und Schutz von Radfahrenden gesetzt worden.

Rechtsfahrgebot

Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegeben­heiten angemessen weit rechts zu fahren. Gewisse Sicherheits­abstände, z. B. zu parkenden Autos oder Bord­steinen dienen dabei der eigenen Sicherheit.

Radwegbenutzungspflicht

Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘  (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungs­pflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winter­dienst). Radwege, die keine „blaue“ Beschilderung aufweisen, können, müssen hingegen nicht benutzt werden.

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrende besondere Rücksicht auf Fußgänger­innen und Fußgänger nehmen.

Radfahrende müssen den in Fahrt­richtung rechts­seitigen Radweg benutzen. Auf dem links­seitigen Radweg dürfen sie nur fahren, wenn dies durch entsprechende Beschilderung angezeigt wird.

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Eine geeignete Aufsichts­person (mindestens 16 Jahre) von unter achtjährigen Kindern darf ebenfalls mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, solange sie das Kind begleitet.

Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) dürfen mit Fahr­rädern Gehwege benutzen.

Fahrradstraßen

Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrs­regeln über die Fahrbahn­benutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeug­verkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“. Deren Beginn wird mit dem Zeichen 244.1 ‚Fahrradstraße‘ angeordnet.

Nutzung von Einbahnstraßen

Einbahnstraßen dürfen von Radfahrenden nur in entgegen­gesetzter Richtung genutzt werden, wenn am Schild ‚Einfahrt verboten‘ (Zeichen 267) das Zusatzzeichen ‚Radfahrer frei‘ angebracht ist.

Ampeln / Lichtsignalanlagen

An Ampeln, in der Fachsprache Licht­signal­anlagen, gelten für Radfahrende die Licht­zeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Licht­zeichen für den Fußverkehr. Ausnahme: Wenn eigene Licht­zeichen für Radfahrende vorhanden sind, müssen diese beachtet werden.

Nebeneinanderfahren

Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrs­teilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden. Ausnahme: In Fahrradstraßen darf immer neben­einander gefahren werden.

Mitnahme von Personen

Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personen­beförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeug­führende mindestens 16 Jahre alt ist.

Mindestüberholabstand für Kfz

Für das Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahr­zeuge gilt ein Mindestüberhol­abstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts.

Grünpfeil für Radfahrer

Der Grünpfeil für den Radverkehr erlaubt speziell Radfahrerinnen und Radfahrern nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei roter Ampel.

Die bestehende, für alle Fahrzeuge geltende Grünpfeil­regelung gilt auch für Radfahrende, die aus einem am rechten Fahrbahn­rand befindlichen Radfahr­streifen oder einem straßen­begleitenden, baulich angelegten Radweg heraus nach rechts abbiegen wollen.

Pedelecs, E-Bikes und S-Pedelecs (elektrisch unterstützte Fahrräder)

Es wird zwischen Pedelecs (Tret­unter­stützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tret­unabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tret­unter­stützung bzw. tret­unabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprach­gebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt. Je nach Fahrzeug sind aber unterschiedliche Bestimmungen zu beachten:

  • Für Pedelecs gelten die gleichen Verkehrs­regeln wie für herkömmliche Fahrräder, sie sind diesen gleichgestellt.
  • Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahr­zeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungs­kennzeichen erforderlich. Innerorts dürfen Radwege grundsätzlich nicht befahren werden, außerorts hingegen schon.
  • S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungs­kennzeichen und Helm­pflicht vorgeschrieben. Mit ihnen dürfen Radwege nicht befahren werden.

Zebrastreifen / Fußgängerüberweg

An Zebra­streifen, fachlich Fußgänger­überwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebra­streifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird. Ist auf der Fahrbahn kein Verkehr, darf man über den Zebrastreifen radeln.