Aufhebung über Vermittlungsausschuss

München, 10.05.2021

Bayerns Bauministerin Kerstin Schreyer: "Baulandmobilisierungsgesetz verfehlt seinen Zweck"

  • Zu großer Eingriff in Eigentum und investitionsfeindliche Ausrichtung
  • Antrag im Wohnungsbauausschuss des Bundesrates auf Einberufung des Vermittlungsausschusses
  • Ziel ist Aufhebung des Gesetzesbeschlusses des Bundestages zum Baulandmobilisierungsgesetz

 

„Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages verfehlt den Zweck zur Baulandmobilisierung und weist mit seinen weitgehenden Eingriffen in das Eigentum eine investitionsfeindliche Ausrichtung auf.“ Mit dieser Begründung hat Bayerns Bauministerin Kerstin Schreyer heute im Wohnungsbauausschuss des Bundesrates die Einberufung des Vermittlungsausschusses beantragt. Ziel ist, dass das vom Bundestag beschlossene Gesetz so nicht in Kraft tritt.

Mit dem „Gesetz zur Mobilisierung von Bauland“, wie das Gesetz offiziell heißt, soll unter anderem die Möglichkeit geschaffen werden, Grundeigentümern durch Bescheid Baupflichten aufzuerlegen, die im Bebauungsplan nicht vorgesehen sind. Im schlimmsten Fall könnten sie sogar enteignet werden. „Ich sehe hier einen zu großen Eingriff ins Eigentum“, erklärt Schreyer.

Als problematisch anzusehen ist zudem die Einführung eines sogenannten Genehmigungsvorbehalts in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Dieser erschwert die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. „Es wird immer viel über Miethaie diskutiert, aber es gibt auch viele Menschen, die Wohneigentum als wichtigen Baustein zu ihrer privaten Altersvorsorge nutzen. Im Ergebnis verhindert das Baulandmobilisierungsgesetz die Bildung von Wohneigentum“, so Schreyer.

 „Wir müssen Investitionen in Wohneigentum erleichtern, nicht erschweren“, erläutert die Ministerin. Als dringend erforderlich sieht Schreyer die bessere Abstimmung von Bauplanungsrecht und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften an, um den Kommunen eine bessere Nutzungsmischung zu ermöglichen: „Hierfür sollte eine befristete Ausnahmeregelung in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, der sogenannten TA Lärm, aufgenommen werden. Das würde in Konfliktlagen zusätzliche Lösungsoptionen eröffnen.“ Diese Klausel war jedoch nicht Teil des Gesetzes geworden, sondern soll Gegenstand eines gesonderten Regelungsvorhabens sein.