© Flughafen München GmbH (FMG)

Fluglärmkommission

Nach der gesetzlichen Regelung in § 32b des Luftverkehrsgesetzes ist an jedem deutschen Verkehrsflughafen, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt ist, eine Kommission zu bilden. Für Südbayern betrifft diese gesetzliche Verpflichtung die Verkehrsflughäfen München und Memmingen, für Nordbayern betrifft dies den Verkehrsflughafen Nürnberg. Außerdem betreut das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Fluglärmkommission Salzburg für den Verkehrsflughafen Salzburg.

Gesetzlicher Auftrag und Mitglieder der Fluglärmkommission

Die Fluglärmschutzkommission hat die Aufgabe,

  • die jeweilige Genehmigungsbehörde für den Flughafen
  • sowie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF)
  • und die für die Flugsicherung zuständige Stelle

bei Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge zu beraten.

Gem. § 32b Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes sollen diesen Kommissionen insbesondere Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden, Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm und Vertreter des Flugplatzunternehmens angehören. Zuständig für die Berufung der Mitglieder der Fluglärmkommission ist nach § 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes die jeweilige Genehmigungsbehörde.

Die Arbeit der Kommission soll den beratenen Stellen für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen das besondere Fachwissen, die Ortskenntnis und den Sachverstand der Kommissionsmitglieder zur Verfügung stellen.

Die Beratung bei Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge umfasst z. B. die Mitwirkung an der Festlegung von Abflugstrecken, die auf Vorschlag der Flugsicherung nach Anhörung der Fluglärmschutzkommission vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung als Verordnung erlassen werden. Die Kommission ist zudem berechtigt, eigene Maßnahmen zu entwickeln und vorzuschlagen.

Zwar müssen die o. g. Behörden grundsätzlich die Beratung durch die Fluglärmkommission einholen. Allerdings sind diese Behörden bei ihrer Entscheidung über Maßnahmen nicht an das Beratungsergebnis der Fluglärmkommission gebunden: Halten sie die von der Fluglärmkommission vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet oder für nicht durchführbar, können sie auch anders entscheiden. Die Behörden müssen dann jedoch das Abweichen vom Beratungsergebnis der Kommission unter Angabe von Gründen mitteilen.

Arbeitsweise und Ansprechpartner

Der Hauptteil der Beratung durch die Fluglärmkommissionen erfolgt in regelmäßig stattfindenden Sitzungen. Sie sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Fluglärmkommission besprechen dann auf den Sitzungen die einzelnen Vorschläge für ihre Beschlüsse und Stellungnahmen.

 Für allgemeine Fragen zu den Fluglärmkommissionen steht Ihnen
- das StMB unter referat-56@stmb.bayern.de,
- das Luftamt Südbayern unter luftamt@reg-ob.bayern.de (https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/37200/37222/gebaeude/42991/index.html) sowie
- das Luftamt Nordbayern unter nordbayern.luftamt@reg-mfr.bayern.de (http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt3/abt31501.htm)

zu Verfügung.


Informationen rund ums Thema Lärm an den Flughäfen sind
- für den Flughafen München unter https://www.munich-airport.de/umweltschutz-86890
- für den Flughafen Memmingen unter https://www.allgaeu-airport.de/home/unternehmen-karriere/flughafen-memmingen/laermschutz/
- für den Flughafen Nürnberg unter https://www.airport-nuernberg.de/umwelt
- für den Flughafen Salzburg unter https://www.salzburg-airport.com/unternehmen-airport

zu finden.

Für Fragen zu Flugverfahren wenden Sie sich bitte an
- das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (LFR@baf.bund.de)
- oder die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (fluglaerm@dfs.de)