Wichtige baurechtliche Hinweise für Feste an Christi Himmelfahrt

München, 29. Mai 2019 (stmb). Am morgigen Donnerstag feiert Bayern Christi Himmelfahrt und Vatertag. Zahlreiche Menschen wird es dazu auf Volksfeste, Vereinsfeiern und andere Veranstaltungen ziehen. Für Bayerns Bauminister Hans Reichhart gehören solche Anlässe des fröhlichen Beisammenseins zu Bayern wie der weiß-blaue Himmel:

Bayerisches Bierzelt
© Shutterstock

"Jedes Jahr werden im Freistaat viele Festzelte aufgestellt sowie Stadel und Hallen für Veranstaltungen hergerichtet. Damit die Menschen sicher feiern und niemand Schaden nimmt, schreibt das Baurecht dabei gewisse Mindestanforderungen vor. Wir wollen Veranstalter darüber bereits im Vorfeld informieren und sie unterstützen."

Feiern in Gaststätten, Stadthallen oder Vereinsheimen

Feiern in Gaststätten, Stadthallen oder Vereinsheimen, die bereits für Veranstaltungen genehmigt sind, sind am einfachsten durchführbar. Sie müssen nicht bei der Bauaufsichtsbehörde angemeldet werden und brauchen auch keine Genehmigung. Es müssen lediglich die Maßgaben der Baugenehmigung für das Gebäude eingehalten werden, also beispielsweise die maximal zulässige Besucherzahl.

Feiern in nicht genehmigten Räumen

Bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern in nicht genehmigten Räumen wie Stadeln oder Gewerbehallen müssen Veranstalter dagegen einige Dinge beachten. Sie müssen rechtzeitig bei der Bauaufsichtsbehörde – in kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten ist das die Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt – angezeigt werden. Außerdem müssen ausreichend Ausgänge vorhanden und Rettungswege deutlich gekennzeichnet sein, damit im Brandfall keine Panik entsteht und eine sichere Flucht möglich ist.

Feiern in "Fliegenden Bauten"

Als dritte Kategorie gibt es noch sogenannte "Fliegende Bauten". Das sind bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten auf- und abgebaut werden können, zum Beispiel Zelte, Bühnen oder Hüpfburgen. Ab einer gewissen Größe (festgelegt in Artikel 72 der Bayerischen Bauordnung) benötigen diese eine Ausführungsgenehmigung, die in ein Prüfbuch eingetragen wird. Veranstalter sollten darauf achten, den Aufbau einer solchen Anlage mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Verkaufsstände und kleinere "Fliegende Bauten"

Andere bauliche Anlagen wie Verkaufsstände oder kleinere "Fliegende Bauten" brauchen in aller Regel keine Genehmigung und müssen auch nicht bei der Bauaufsicht angemeldet werden. Dennoch sollten diese Anlagen natürlich so aufgestellt werden, dass niemand gefährdet wird. Bauminister Reichhart empfiehlt Veranstaltern, insbesondere immer auf drei Punkte zu achten: "Wichtig sind Standsicherheit, Brandschutz und Verkehrssicherheit. Das heißt Zelte gut verankern, Rettungswege freihalten und Stolperstellen vermeiden. Dann steht einem gelungenen Fest nichts mehr im Wege!"

Flyer bestellen

Gedruckte Flyer (Stichwort „Vereinsfeier“) können kostenlos bestellt werden über: www.bestellen.bayern.de