Zweckentfremdung von Wohnraum vermeiden

München, 22. August 2022. Wohnungen stehen leer, werden tageweise an Touristen oder Geschäftsreisende vermietet oder dienen als Büro, Kanzlei oder Praxis: Oftmals steht dringend benötigter Wohnraum nicht zur Verfügung, weil er für andere Zwecke genutzt wird.

Im Hintergrund ist verschwommen eine Türklingelanlage zu sehen, auf der eine Hand eine Klingel drückt. Im Vordergrund ist ein Handybildschirm, der von einer Hand gehalten wird, zu sehen. Auf dem Bildschirm ist das Titelbild des Flyers "Zweckentfremdung vermeiden".
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Für Bayerns Bauminister Christian Bernreiter ist das nicht akzeptabel: „Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt in den Städten und im ländlichen Raum. Deshalb müssen wir neuen Wohnraum schaffen und bestehenden erhalten. Mit dem bayerischen Zweckentfremdungsgesetz geben wir unseren Städten und Gemeinden ein wirkungsvolles Instrument an die Hand, damit Wohnraum für unsere Bürgerinnen und Bürger verfügbar und bezahlbar bleibt.“

Nach dem Zweckentfremdungsgesetz können Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Satzung bestimmen, dass andere Nutzungen als zu Wohnzwecken grundsätzlich verboten sind und eine Genehmigung brauchen. In einer aktualisierten Arbeitshilfe gibt das Bayerische Bauministerium wertvolle Hinweise, die Städten und Gemeinden beim Erlass und Vollzug ihrer Zweckentfremdungssatzung als Hilfestellung dienen sollen. Das 23 Seiten lange Dokument geht zum Beispiel darauf ein, unter welchen Voraussetzungen Gemeinden eine Satzung erlassen können, wann eine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt und was in der Satzung genau geregelt werden kann. „Prüfen Sie, ob auch in Ihrer Stadt oder Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung wirksam sein kann, um den angespannten Wohnungsmarkt zu entlasten!“, appelliert Bauminister Bernreiter.

Die Arbeitshilfe steht hier zur Verfügung. Ein Flyer erklärt das Wichtigste in Kürze.